![]() |
||||
| Sie befinden sich hier: | ||||
![]() |
Service im Überblick |
|||
|
Handwerkskammer Nikolastraße 10 Ditthornstraße 10 E-Mail info@hwkno.de |
Privates Baurecht / VOB / Werkverträge Für Sie als Handwerksbetrieb ist nicht nur die handwerkliche Tätigkeit von Bedeutung, sondern auch die rechtliche Gestaltung Ihrer Verträge. Durch die Schuldrechtsreform wurden wesentliche Regelungen wie die Definition des Sachmangels und die Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht neu gefasst.
Für die Fälle des Hausbaus oder der Umbauarbeiten sind im gesetzlichen Werkvertragsrecht keine ausreichend bauspezifischen Regelungen vorhanden. Aus diesem Grund wird in vielen Fällen die VOB vereinbart. Da die VOB keine gesetzliche Regelung darstellt, muss sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Bereits hier werden Fehler gemacht. Hinweis: Die VOB muss bei Bauherren, die nicht im Baugewerbe tätig sind, beigefügt werden, um Vertragsbestandteil zu werden. Die VOB genießt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sogenannte Privilegierung. Das bedeutet, dass die einzelnen Regelungen einer Inhaltskontrolle bezüglich ihrer Wirksamkeit eintzogen sind. Diese Privilegierung greift jedoch nur, wenn die VOB unverändert in den Vertrag einbezogen wird. In seiner neuesten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese Privilegierung bei Verträgen mit Verbrauchern aufgehoben. Bei Verbrauchern findet eine inhaltliche Kontrolle aller Regelungen statt, wenn die VOB für das Bauvorhaben vereinbart wird. Somit ist von der Verwendung der VOB bei Verbrauchern abzuraten. Verschiedene Musterformulierungen für die Auftragsabwicklung (z. B. Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen) halten wir für Sie bereit. Nutzen Sie unsere Dienstleistung rechtzeitig. Fragen zum Thema Baurecht beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern). zum Thema |
|||




