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Handwerkskammer
Niederbayern-Oberpfalz

Nikolastraße 10
94032 Passau
Tel. 0851 5301-0
Fax 0851 5301-222

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93055 Regensburg
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Fax 0941 7965-222

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Privates Baurecht / VOB / Werkverträge
Für Sie als Handwerksbetrieb ist nicht nur die handwerkliche Tätigkeit von Bedeutung, sondern auch die rechtliche Gestaltung Ihrer Verträge.

Durch die Schuldrechtsreform wurden wesentliche Regelungen wie die Definition des Sachmangels und die Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht neu gefasst.

  • Ein Sachmangel liegt vor, wenn:
  1.  
    • die Werkleistung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit besitzt
    • sich die Werkleistung bei fehlender Beschaffenheit nicht für den gewöhnlichen oder üblicherweise nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch eignet
    • es sich um eine andere Ware/Leistung handelt
    • eine zu geringe Warenmenge geliefert wird
  •  Der Besteller der Werkleistung hat bei Vorliegen eines Mangels folgende Ansprüche:
  1.  
    • Nacherfüllung (Wahlrecht des Unternehmers auf die Art der Nacherfüllung: Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung)
    • Selbstvornahme nach Ablauf einer angemessenen Frist
    • Rücktritt nach Ablauf einer angemessenen Frist
    • Minderung anstatt des Rücktritts
    • Schadensersatz
         
  • Die Gewährleistungsfristen betragen:
  1.  
    • 5 Jahre bei Bauwerken und Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
    • 2 Jahre bei Werkleistungen, die in der Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen und Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
    • 3 Jahre in sonstigen Fällen
    • 3 Jahre bei Arglist
Für die Fälle des Hausbaus oder der Umbauarbeiten sind im gesetzlichen Werkvertragsrecht keine ausreichend bauspezifischen Regelungen vorhanden. Aus diesem Grund wird in vielen Fällen die VOB vereinbart. Da die VOB keine gesetzliche Regelung darstellt, muss sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
Bereits hier werden Fehler gemacht.

Hinweis:
Die VOB muss bei Bauherren, die nicht im Baugewerbe tätig sind, beigefügt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

Die VOB genießt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sogenannte Privilegierung. Das bedeutet, dass die einzelnen Regelungen einer Inhaltskontrolle bezüglich ihrer Wirksamkeit eintzogen sind. Diese Privilegierung greift jedoch nur, wenn die VOB unverändert in den Vertrag einbezogen wird.
In seiner neuesten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese Privilegierung bei Verträgen mit Verbrauchern aufgehoben. Bei Verbrauchern findet eine inhaltliche Kontrolle aller Regelungen statt, wenn die VOB für das Bauvorhaben vereinbart wird. Somit ist von der Verwendung der VOB bei Verbrauchern abzuraten.

Verschiedene Musterformulierungen für die Auftragsabwicklung  (z. B. Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen) halten wir für Sie bereit.

Nutzen Sie unsere Dienstleistung rechtzeitig. Fragen zum Thema Baurecht beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).