Berufskraftfahrerqualifikation

Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen einsetzen, unterliegen seit September 2009 potenziell den Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) und den damit zusammenhängenden Grund- und Weiterqualifikationspflichten.

Durch eine weite Auslegung der Ausnahmeregelungen ist die Masse der Handwerker bislang kaum durch die Regelungen belastet. Ausgenommen sind gemäß § 1 (2) Nr. 5 BKrFQG alle Fahrer im Handwerk, die Materialien oder Ausrüstung, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen, transportieren, soweit das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt. Der Begriff „Materialien und Ausrüstung" wird weit ausgelegt. Es fallen auch im Handwerksbetrieb hergestellte oder reparierte Gegenstände darunter. Auch Verkaufsfahrer, die ihre Waren direkt aus dem Fahrzeug heraus verkaufen, fallen unter die Ausnahme. Eine Gewichtsgrenze oder eine maximale Kilometerbeschränkung bestehen in der Ausnahme, anders als im Fahrpersonalrecht, nicht.



Qualifikationspflichten, für Fahrer außerhalb der Handwerkerausnahme

Im Handwerk greifen die Pflichten zur Berufskraftfahrerqualifikation nur, soweit hauptberufliche Fahrer eingesetzt (Haupttätigkeit Fahren) oder Waren transportiert werden, die nicht weiterverarbeitet oder eingebaut werden oder vorher hergestellt wurden (z. B. reiner Möbeltransport). Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, die nicht unter die Handwerkerausnahme fallen, ihren Führerschein (C1, C etc.) seit dem 10. September 2009 besitzen, müssen eine Grundqualifikation mit abschließender Prüfung ablegen. Alle fünf Jahre ist eine Weiterqualifizierung vorzunehmen.

Das gilt auch für reine Auslieferungsfahrer auf Teilzeitbasis (häufig im Lebensmittelhandwerk):
Auch wenn die Gesamtarbeitszeit nur 20 oder weniger Stunden beträgt, fallen diese Fahrer nach Interpretation der Behörden in den Geltungsbereich des Gesetzes.

  

Besitzstand für alte Führerscheine

Nicht alle Fahrer sind zum Erwerb der Grundqualifikation verpflichtet.
Folgende Personen benötigen nach § 4 BKrfQG keine Grundqualifikation:

  • Fahrer, die die Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE schon vor dem 10. September 2008 erstmalig erworben haben
  • Fahrer, die die Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE schon vor dem 10. September 2009 erstmalig erworben haben 
Beachten Sie aber:

Fahrer, die unter den Besitzstand fallen unterliegen der Weiterbildungspflicht alle 5 Jahre.

 



 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

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Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

Fax 0851 5301-103

markus.scholler--at--hwkno.de



Informationen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz/-verordnung und Auswirkungen auf das Handwerk